Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen als Grundlage der Vertragsabschlüsse mit dem Leistungsanbieter „ABR Reitsport GmbH“ (ABR). Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind:

§ 1 Allgemeines

  1. Das Reiten und der Umgang mit Pferden geschehen auf eigene Gefahr.
  2. Im Umgang mit den Pferden und Reitgegenständen ist besondere Vorsicht geboten. Pferde können sich aus ihrer Natur heraus unvorhersehbar verhalten. Aus der Größe und Stärke dieser Tiere ergeben sich besondere Risiken. Die Tiere reagieren auf äußere Reize, ein angemessenes und besonnenes Verhalten in der Nähe der Pferde ist daher unentbehrlich.
  3. Das Pferd kann durch Schütteln, Schnappen, Tritte oder schnelle Bewegungen reagieren, zu schweren Verletzungen führen können. Das Sitzen auf dem Pferd erfordert eine gute Balance. Bei Außerachtlassen dieser Balance ist ein Herunterfallen möglich.

Daraus ergeben sich besondere Verhaltensregeln:

  • Verhalten Sie sich ruhig und achten Sie darauf, die Pferde nicht zu verängstigen oder unruhig zu machen.
  • Nähern Sie sich dem Pferd nie direkt von hinten.
  • Provozieren Sie kein Pferd.
  • Setzen Sie sich oder einen anderen nicht ohne Erlaubnis auf ein Pferd.
  • Füttern Sie ein Pferd nur mit Erlaubnis der Besitzerin, Füttern Sie ein Pferd nur mit der flachen Hand.
  • Beachten und respektieren Sie Gebote, Verbote und Warnschilder im Pferdestall und auf der Weide.
  • Behandeln Sie die Tiere respektvoll.
  • Fragen Sie im Zweifel um Hilfe.

Mit Vertragsabschluss erklärt der Reiter (und/oder dessen Erziehungsberechtigte), diese Risiken zu kennen und sich entsprechend verantwortlich zu verhalten.

Daher ist das Tragen einer Reitkappe Pflicht.

Es ist sachgerechte Kleidung zu tragen (lange Hose, feste, geschlossene Schuhe)

Weiter wird das Tragen einer Schutzweste empfohlen. Diese wird von der ABR nicht zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus ist der Reiter verantwortlich, sich ausreichend und angemessen zu schützen.

Die Entscheidung, welches Pferd und welcher Reitlehrer zum Einsatz kommen, obliegt einzig der Betreiberin.

§ 2 Reitstunden und Ausritte

  • Eine gebuchte Leistung kann nur bis 3 Tage vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden.
  • Den Anweisungen der Unterrichtenden und der Betreiberin ist Folge zu leisten

§ 3 Kostenerstattung

Eine Kostenerstattung ist bei Vorliegen folgender Gründe nicht möglich:

  • Reitkurse werden vorzeitig abgebrochen.
  • Der Reiter muss wegen nicht sachgerechter Kleidung ausgeschlossen werden.
  • Der Reiter muss aus Sicherheitsgründen die Stunde/den Ausritt abbrechen oder beenden. Die Entscheidung zum Abbruch oder zur Beendigung obliegt dem jeweils Unterrichtenden bzw. der Betreiberin.
  • Der Reiter entscheide selbst, nicht an der Stunde/dem Ausritt teilzunehmen (z.B. wegen schlechten Wetters)
  • Reitstunden/Ausritte werden nicht mindestens 3 Tage vor dem vereinbarten Termin abgesagt.

§ 4 Haftungsbeschränkung

Eine Haftung durch ABR ist – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen. Bei den Schulpferden handelt es sich um Nutztiere. Es gilt daher der gesetzliche Haftungsausschluss für Schäden, die von dem Reitpferd verursacht werden.

Außerdem wird ein Haftungsausschluss vereinbart, sofern Anweisungen des Reitlehrers nicht befolgt werden, ein gesteigertes Risiko eingegangen wird oder ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt. Die Haftung des Reitlehrers wird – soweit gesetzlich möglich – auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Der Haftungsausschluss erfasst alle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verschuldens- und Gefährdungshaftungen wegen arteigenen, tierischen, willkürlichen Verhaltens. Erfasst werden auch solche Ansprüche, welche sonst gegebenenfalls auf eine Krankenkasse oder einen Sozialversicherungsträger übergehen könnten. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung oder schuldhaft verursachten Körperschäden, ebenso wenig bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

$5 Schlussbestimmung

Sind einzelne Vertragsteile unwirksam, so berührt dies nach § 306 Abs. 1 BGB nicht Fortgeltung des Vertrages im Übrigen.